§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Welpen in Not e.V. und hat seinen Sitz in 53177 Bonn.

§ 2 Zweck und Aufgabenstellung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und der Abgabenordnung.

Der Verein hat die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und in den erforderlichen Zeitabständen für einen erneuten Freistellungsbescheid zu sorgen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen Finanzamt an.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- den Schutz von Tieren, die in Gefahr sind, die ausgesetzt wurden oder ohne triftigen Grund    eingeschläfert werden sollen sowie von Tieren, die gequält werden oder krank sind, insbesondere Hundewelpen.

Ein unter dem Schutz von Welpen in Not stehendes Tier darf nur dann eingeschläfert werden, wenn es unheilbar erkrankt ist und sein Weiterleben einem qualvollem Siechtum ohne Aussicht auf Genesung gleichkommt.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sind zur Durchsetzung der Vereinsziele Auslagen unumgänglich, ist eine angemessene Vergütung bzw. Auslagenerstattung zulässig; es darf jedoch keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Leistungsentgelte begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Vorstand gegenüber, der über die Aufnahme entscheidet, eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Verein schriftlich, mit 3 Monatiger Kündigungsfrist, zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsziele grob missachtet oder mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung des Jahresbeitrages ist im ersten Kalendervierteljahr in einer Summe zu entrichten.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliedsversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von drei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen werden. Die Einladung muss die zur Abstimmung anstehenden Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergeben. Anträge zu Satzungsänderungen sind im vollem Wortlaut der Einladung beizufügen oder den Mitgliedern auf Anforderung zuzustellen.

Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich per Einschreiben mindestens acht Kalendertage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Wählbar für den Vorstand sind Mitglieder, die dem Verein Welpen in Not mindestens drei Jahre angehören und die sich darüber hinaus durch besondere Mitarbeit für den Verein Welpen in Not ausgezeichnet und Erfahrung im Tierschutz, wie ihn der Verein Welpen in Not gemäß § 2 seiner Satzung leistet, erworben haben. Die Gründe für die Kandidatur müssen der wählenden Mitgliederversammlung persönlich vorgetragen werden.

Die Versammlung beschließt den Vereinsbeitrag, die Entlassung des Vorstandes und der Kassenführung sowie über Anträge der Mitglieder. Sie wählt den Vorstand.

Der Vorstand hat einen Jahres- und Kassenbericht vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wählt einen 2-köpfigen Ausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres Bericht erstattet. Seine Wahlperiode beträgt zwei Jahre.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz andere Verfahrensweise vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/5 aller Mitglieder verlangen oder der Vorstand dieses beschließt.

§ 6 Vorstand

a.) 1. Vorstand
b.) 2. Vorstand

Erste(r) und Zweite(r) Vorsitzende(r) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede(r) vertritt allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt. dass der/die Zweite Vorsitzende sein/ihr Vertretungsrecht nur ausüben darf, wenn der / die Erste Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende der Wahlperiode bis zur Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

Scheidet ein Vorstand während der Wahlperiode aus oder ist ihm die Ausübung seines Amtes nicht möglich, beruft der Vorstand für die Dauer der Verhinderung eine(n) kommissarischen Vertreter(in).

Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen.

Insgesamt müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Auflösung zustimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Tierschutzverein " Remagen und Umgebung e.V".